Offener Brief des CIV HRM e.V. an die Abgeordneten des hessischen Landtags
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
in den vergangenen Tagen haben sich vermehrt besorgte Eltern an uns gewandt. Ihre Schilderungen machen deutlich, welche ganz konkreten Folgen die geplante Fortführung der bisherigen Anspruchsvoraussetzungen beim hessischen Gehörlosengeld haben kann.
Es geht um Kinder mit Cochlea Implantat.
Viele dieser Kinder haben vom Versorgungsamt einen GdB von 100 und das Merkzeichen GL zuerkannt bekommen – häufig befristet bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Damit haben sie Anspruch auf Gehörlosengeld.
Mit dem 18. Geburtstag erfolgt eine Neubewertung. Und dann kann etwas passieren, das den Widersinn der heutigen Regelung geradezu mathematisch auf den Punkt bringt:
100 → 80 = 0
Vor dem 18. Geburtstag: GdB 100 + GL = Gehörlosengeld.
Nach dem 18. Geburtstag: GdB 80 + GL = 0 Euro Gehörlosengeld.
Was hat sich in dieser einen Nacht geändert?
Nichts.
Der junge Mensch ist weiterhin gehörlos. Das Cochlea Implantat hat seine medizinische Ausgangssituation nicht verändert. Es ersetzt kein natürliches Gehör. Die kommunikativen Herausforderungen verschwinden nicht mit dem 18. Geburtstag. Das Merkzeichen GL bestätigt weiterhin die Gehörlosigkeit.
Nur eine Zahl im Bescheid hat sich geändert. Und genau diese Zahl entscheidet darüber, ob ein Nachteilsausgleich weitergezahlt oder vollständig gestrichen wird.
Nach den uns vorliegenden Zahlen beziehen derzeit rund 350 Kinder mit Cochlea Implantat in Hessen Gehörlosengeld. Für diese Kinder und ihre Familien ist die geplante Verlängerung der Kombination aus Merkzeichen GL und GdB 100 deshalb keine abstrakte juristische Frage. Sie kann spätestens mit dem Erwachsenwerden zu einer sehr konkreten finanziellen Härte werden.
Wir halten es für nicht vermittelbar, dass Hessen einem Menschen das Merkzeichen GL – gehörlos zuerkennt und gleichzeitig sagt: Für das Gehörlosengeld bist du nicht gehörlos genug.
Und wir fragen Sie:
Welchen sachlichen Grund gibt es dafür, dass derselbe gehörlose Mensch mit 17 Jahren anspruchsberechtigt ist und mit 18 Jahren trotz unveränderter Hörbehinderung seinen Anspruch verlieren kann?
Die vorgesehene Fortführung dieser Regelung bis 2033 würde diesen Widerspruch nicht lösen. Sie würde ihn für weitere Jahre gesetzlich festschreiben. Deshalb bitten wir Sie persönlich um Ihre Unterstützung im Hessischen Landtag:
Machen Sie Schluss mit dieser widersprüchlichen Regelung.
Das Merkzeichen GL muss als eindeutiges Kriterium der Gehörlosigkeit ernst genommen werden. Zumindest muss die im Koalitionsvertrag vereinbarte Absenkung auf GdB 80 in Verbindung mit dem Merkzeichen GL umgesetzt werden.
Es geht hier nicht um Zahlen auf einem Bescheid. Es geht um junge Menschen, die mit 18 nicht plötzlich besser hören.
Ein Geburtstag darf aus 100 nicht 80 machen – und aus einem bestehenden Nachteilsausgleich nicht 0.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Schwaninger
Vorsitzender
Cochlear Implant Verband Hessen-Rhein-Main e.V.
CIV HRM e.V. Selbsthilfe für Menschen mit Hörbehinderung
#taubundtrotzdemhoeren #civhrm #cochleaimplantat #LGlGG #Gehörlosengeld
When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.
