Ich war kürzlich beim Fachgespräch im Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales dabei, geleitet von Ministerin Heike Hofmann. Thema: die geplante Novelle des Landesgehörlosengeldgesetzes (LGlGG) und damit die Frage, wie ernst es das Land Hessen mit Teilhabe wirklich meint.
Die gute Nachricht zuerst:
Es wird gearbeitet. Es wird diskutiert. Und es gibt Bewegung bei Themen wie Kommunikationsassistenz, Barrierefreiheit in Behörden und struktureller Verbesserung für die Community der Gehörlosen.
Ohne ins Detail zu gehen:
Die aktuell erkennbaren Linien sprechen dafür, dass Merkzeichen GL in Verbindung mit GdB 100 die zentrale Voraussetzung für das Gehörlosengeld in Hessen bleiben könnte – auch begründet mit der angespannten Haushaltslage. Das ist nicht beschlossen, aber die Richtung scheint klar.
Das bedeutet für uns im Klartext:
Viele Menschen, die faktisch vollständig gehörlos sind und/oder mit einem Cochlea Implantat leben, blieben weiterhin ausgeschlossen. Gleich betroffen – weiterhin ungleich behandelt.
Ich habe das im Termin klar und deutlich adressiert und dagegen protestiert. Diese Regelung ist aus meiner Sicht weder zeitgemäß noch mit dem Gleichstellungsgedanken vereinbar.
Folgende Rechtsnormen würden ignoriert, wenn es bei der bisherigen Regelung bliebe:
👉 Art. 3 Grundgesetz – Gleichheit vor dem Gesetz
Der Staat darf wesentlich Gleiches nicht ungleich behandeln. Genau das passiert hier aber! Die Differenzierung über eine zusätzliche, fachfremde Behinderung mit der ein beidseitig gehörloser Mensch nur den GdB 100 erlangen kann, ist sachlich nicht begründbar.
👉 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Sie verlangt in Art. 4 UN-BRK nicht nur, Diskriminierung zu vermeiden, sondern bestehende Ungleichbehandlungen aktiv zu beseitigen. Wenn bekannt ist, dass eine Regelung systematisch Betroffene ausschließt, entsteht eine Handlungspflicht zur Korrektur – nicht zum Fortführen.
Art. 5 UN-BRK schützt Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung. Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf gleichen Schutz und gleiche Vorteile durch das Gesetz. Genau das steht hier in Frage. Wenn Menschen mit gleichem Hörstatus nicht denselben Zugang zum Nachteilsausgleich haben, ist das diskriminierend.
👉 Behindertengleichstellungsrecht (BGG / L-BGG)
Ziel ist gleichberechtigte Teilhabe im Alltag. Maßstab ist die tatsächliche Barriere. Wer Unterstützung braucht, darf nicht durchs Raster fallen, wenn der an sich gleiche Hörstatus vorliegt. Dieser ist bereits versorgungsmedizinsch mit dem Merkzeichen GL festgestellt: „Beidseitige Gehörlosigkeit".
Ich habe das im Fachgespräch bewusst genauso zugespitzt wie in dem Bild hier gezeigt:
Zwillinge, beide vollständig taub, beide mit Cochlea Implantat versorgt.
– Die eine (Gloria) hat zusätzlich eine andere Behinderung, hier Diabetes Typ 1 → GdB 100 → Anspruch auf Gehörlosengeld
– Die andere (Pech-Marie) nicht → GdB 80 → kein Anspruch auf Gehörlosengeld
Gleiche Betroffenheit beim Hören – unterschiedliche Leistung. Genau hier liegt die Ungleichbehandlung.
Und ja, es wurde auf die angespannte Haushaltslage verwiesen. Das ist ohne Zweifel real. Aber: Haushalt ist keine Rechtfertigung für Ungleichbehandlung. Grund- und Menschenrechte stehen nicht unter Finanzierungsvorbehalt.
Wir werden nicht locker lassen. Wir werden weiter argumentieren, überzeugen und – wenn nötig – auch unbequem bleiben. Denn echte Teilhabe ist kein Verhandlungsspielraum. Sie ist ein Recht. Jetzt entscheidet sich, ob Hessen bekannte Ungleichheitenkorrigiert – oder auf weitere sieben Jahre zementiert.
Michael Schwaninger
Vorsitzender CIV HRM e.V.
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